Fahrzeug-Mietvertrag
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Stand: August 2026 · Rölle Kraftfahrzeugservice GmbH & Co. KG · 88299 Leutkirch
(1) Der Vermieter (Rölle Kraftfahrzeugservice GmbH & Co. KG, nachfolgend „Vermieter") überlässt dem Mieter das im Mietvertrag bezeichnete Fahrzeug (nachfolgend „Fahrzeug") für den vereinbarten Mietzeitraum zur ausschließlich gewerblichen oder privaten Nutzung im Straßenverkehr gemäß seiner Zulassung.
(2) Das Fahrzeug darf nur auf öffentlichen Straßen und Wegen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geführt werden. Eine Nutzung im Ausland bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters; zuwiderlaufende Nutzung hat die sofortige Fälligkeit des gesamten Restmietbetrages und den Verlust des Versicherungsschutzes zur Folge.
(3) Das Fahrzeug darf nur von Personen geführt werden, die im Mietvertrag namentlich aufgeführt sind, die für die jeweilige Fahrzeugklasse erforderliche gültige Fahrerlaubnis besitzen und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Der Mieter haftet für alle Fahrer wie für eigenes Verschulden.
(4) Eine Nutzung des Fahrzeugs für Rennen, Rallyes, Fahrsicherheitstrainings, Testfahrten auf Rennstrecken oder sonstige sportliche Veranstaltungen sowie für gewerbsmäßige Personenbeförderung (z.B. Taxi, Mietwagen) ist ausnahmslos untersagt.
(1) Die Mietzeit beginnt und endet zu den im Mietvertrag vereinbarten Zeitpunkten. Die Rückgabe hat an dem im Vertrag bezeichneten Ort zu erfolgen.
(2) Wünscht der Mieter eine Verlängerung der Mietzeit, so hat er dies unverzüglich und spätestens 24 Stunden vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit beim Vermieter anzuzeigen. Eine Verlängerung bedarf der ausdrücklichen schriftlichen oder textlichen Bestätigung durch den Vermieter.
(3) Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht zum vereinbarten Zeitpunkt zurück, ist der Vermieter berechtigt, für jede angefangene Stunde der Verzögerung 1/24 des vereinbarten Tagesmietpreises (mindestens jedoch 25,00 EUR netto je Stunde) als Nutzungsentschädigung zu verlangen; weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Das Fahrzeug ist in dem Zustand zurückzugeben, in dem es übernommen wurde – d.h. gereinigt (innen und außen), mit dem vereinbarten Kraftstoffstand sowie mit sämtlichem Zubehör (Fahrzeugpapiere, Schlüssel, Warndreieck, Verbandskasten etc.). Fehlende Gegenstände werden zu Selbstkostenpreisen in Rechnung gestellt.
(5) Bei Rückgabe außerhalb der Geschäftszeiten trägt der Mieter das Risiko für Schäden, die bis zur förmlichen Übernahme durch den Vermieter entstehen. Ein Rückgabeprotokoll ist in jedem Fall gemeinsam zu unterzeichnen.
(1) Der Mietpreis ergibt sich aus dem im Mietvertrag angegebenen Tagessatz multipliziert mit der Anzahl der Miettage (angefangene Tage zählen als volle Tage). Alle Preise verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern der Mieter Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist.
(2) Folgende Leistungen sind nicht im Mietpreis enthalten und werden separat berechnet: Kraftstoff; zusätzliche Fahrer; Kilometergebühren bei Überschreitung der vereinbarten Freikilometer (Preis je Mehrkilometer: gemäß aktuellem Preisaushang); Reinigungskosten bei übermäßiger Verschmutzung; behördliche Gebühren und Bußgelder, die während der Mietzeit entstehen.
(3) Der Mietpreis ist – sofern nicht abweichend vereinbart – bei Fahrzeugübergabe in bar oder per EC-/Kreditkarte vorab zu entrichten. Bei Lastschrift- oder Überweisungsvereinbarung ist der Betrag spätestens am Tag der Fahrzeugübergabe auf dem Konto des Vermieters gutzuschreiben.
(4) Die Kaution dient zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus diesem Mietvertrag. Sie wird – abzüglich etwaiger offener Forderungen – innerhalb von 14 Werktagen nach vollständiger Rückgabe des Fahrzeugs und abschließender Schadensbeurteilung zurückerstattet.
(5) Bei Zahlungsverzug ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz (§ 247 BGB) zu berechnen sowie eine Mahngebühr von 5,00 EUR je Mahnung zu erheben.
(1) Der Mieter übernimmt das Fahrzeug in dem im Übergabeprotokoll dokumentierten Zustand und bestätigt diesen mit seiner Unterschrift. Erkennbare Mängel, die nicht im Protokoll vermerkt sind, können nach Vertragsschluss nicht mehr geltend gemacht werden.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, die für das Fahrzeug vorgeschriebenen Betriebsstoffmengen (Motoröl, Kühlwasser, AdBlue/Harnstoff, Wischwasser) täglich zu prüfen und auf eigene Kosten auf dem vorgeschriebenen Niveau zu halten. Schäden infolge unterlassener Kontrollen gehen zu Lasten des Mieters.
(3) Das Fahrzeug darf nur mit dem für seine Antriebsart vorgeschriebenen Kraftstoff betankt werden. Kosten und Schäden durch Falschbetankung trägt der Mieter vollständig.
(4) Technische Störungen und Mängel, die während der Mietzeit auftreten, sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Eigenmächtige Reparaturen durch den Mieter oder von ihm beauftragte Dritte sind – außer in unaufschiebbaren Notfällen bis max. 50,00 EUR – nur nach schriftlicher Freigabe des Vermieters gestattet; andernfalls entfällt der Erstattungsanspruch.
(5) Der Mieter hat alle gesetzlichen Vorschriften (Lenk- und Ruhezeiten, Ladungssicherung, zulässige Gesamtmasse, Gefahrgutvorschriften etc.) einzuhalten und trägt allein die Verantwortung hierfür.
(1) Bei einem Unfall, Diebstahl oder Vandalismus ist der Mieter verpflichtet: (a) unverzüglich die Polizei zu rufen und eine Strafanzeige zu erstatten; (b) den Vermieter spätestens innerhalb von 24 Stunden telefonisch und anschließend schriftlich zu informieren; (c) den Unfallbericht vollständig auszufüllen und alle Angaben zu gegnerischen Fahrzeugen, Zeugen und Verletzten festzuhalten; (d) keine Schuldanerkenntnis abzugeben.
(2) Bei Panne hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen, bevor er einen Pannendienst beauftragt, es sei denn, die unmittelbare Verkehrssicherheit erfordert sofortiges Handeln. Kosten für nicht abgestimmte Pannenhilfe werden nur nach Rücksprache und bis zur Höhe des ortsüblichen Marktpreises erstattet.
(3) Ohne Einschaltung der Polizei und ohne schriftliche Schadensanzeige an den Vermieter verfällt jeglicher Versicherungsschutz des Mieters; der Mieter haftet in diesem Fall in vollem Umfang.
(1) Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die während der Mietzeit entstehen, soweit er oder ein von ihm bevollmächtigter Fahrer diese schuldhaft verursacht hat. Die Haftung umfasst Reparaturkosten, Wertminderung, Nutzungsausfall sowie alle dem Vermieter entstehenden Folgekosten.
(2) Sofern im Mietvertrag eine Haftungsreduzierung (Kasko-Schutz) gegen gesonderte Gebühr vereinbart wurde, reduziert sich die Haftung des Mieters auf den dort vereinbarten Selbstbehalt. Diese Haftungsreduzierung gilt nicht bei: grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz; Alkohol- oder Drogeneinfluss (ab 0,5 ‰ BAK); Fahrenlassen des Fahrzeugs durch eine nicht im Vertrag benannte Person; Missachtung der Nutzungsbeschränkungen (§ 1); fehlender Unfallmeldung (§ 5).
(3) Der Mieter haftet stets in vollem Umfang für: Schäden am Fahrzeuginneren; Reifenschäden durch unsachgemäße Beladung; Schäden durch Überladen; Schäden durch Falschbetankung; Schäden durch Missachtung von Höhen- oder Gewichtsbeschränkungen.
(4) Bußgelder, Verwarnungsgelder, Parkgebühren, Mautgebühren und sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben, die während der Mietzeit anfallen, trägt allein der Mieter. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter eine Bearbeitungsgebühr von 25,00 EUR zzgl. MwSt. je Vorgang in Rechnung zu stellen, wenn er behördliche Anfragen wegen solcher Vorgänge beantworten muss.
(1) Das Fahrzeug ist mindestens mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung gedeckt. Art und Umfang eines weitergehenden Versicherungsschutzes (Teilkasko, Vollkasko) sind dem Versicherungsschein zu entnehmen, der auf Anfrage beim Vermieter eingesehen werden kann.
(2) Im Schadensfall hat der Mieter aktiv an der Schadensabwicklung mitzuwirken und alle erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Versicherer abzugeben. Verweigert der Mieter die Mitwirkung, ist der Vermieter berechtigt, den vollen Schaden gegenüber dem Mieter geltend zu machen.
Die Untervermietung des Fahrzeugs an Dritte, seine Verwendung als Pfand oder seine Überlassung zur Sicherung von Forderungen Dritter ist ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Vermieters untersagt. Verstöße berechtigen den Vermieter zur fristlosen Vertragskündigung und zur sofortigen Rücknahme des Fahrzeugs auf Kosten des Mieters.
(1) Bei vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs durch den Mieter bleibt der volle vereinbarte Mietpreis geschuldet, es sei denn, der Vermieter erklärt ausdrücklich eine abweichende Regelung.
(2) Der Vermieter ist berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen und das Fahrzeug unverzüglich zurückzunehmen, wenn: der Mieter mit einer fälligen Zahlung in Verzug gerät; der Mieter das Fahrzeug vertragswidrig nutzt oder nutzen lässt; über das Vermögen des Mieters ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird; das Fahrzeug gepfändet oder zwangsweise sichergestellt wird; der Verbleib des Fahrzeugs unbekannt ist.
(3) Im Fall der außerordentlichen Kündigung ist der Vermieter berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Mieters abzuholen und alle entstandenen Kosten sowie den entgangenen Mietpreis geltend zu machen.
Veränderungen, Um- oder Aufbauten sowie das Anbringen von Werbung, Aufklebern oder Folierungen am Fahrzeug sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht gestattet. Kosten für die Beseitigung nicht genehmigter Veränderungen trägt der Mieter.
(1) Der Vermieter erhebt und verarbeitet die im Mietvertrag angegebenen personenbezogenen Daten (Name, Anschrift, Kontaktdaten, Ausweis- und Führerscheinnummer) auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Vertragserfüllung) sowie Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO (gesetzliche Verpflichtungen) ausschließlich zur Abwicklung des Mietverhältnisses.
(2) Die Daten werden nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (regelmäßig 10 Jahre gemäß §§ 147 AO, 257 HGB) gelöscht. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit dies zur Vertragserfüllung (z.B. Versicherer, Schadensgutachter) oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten (z.B. Behörden) erforderlich ist.
(3) Der Mieter hat das Recht auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18), Datenübertragbarkeit (Art. 20) sowie Widerspruch (Art. 21 DSGVO). Anfragen richten Sie an: info@roelle-kfz.de.
(4) Die Unterschrift des Mieters auf dem Mietvertrag gilt als Bestätigung, dass er diese Datenschutzhinweise zur Kenntnis genommen hat.
Der Vermieter haftet gegenüber dem Mieter nur für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten); die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(1) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis Amtsgericht Ulm (Sitz des Vermieters: 88299 Leutkirch). Der Vermieter ist jedoch auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Mieters zu klagen.
(3) Verbraucher i.S.d. § 13 BGB können auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen.
Bitte mit dem Finger oder Stift auf dem Display unterschreiben:
Datum: | Unterschrift des Mieters
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